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Sieger & Huber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Umrüstung der elektronischen Kassensysteme

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Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen

Eigentlich hätten Hoteliers und Gastronomen ihre elektronischen Kassensysteme schon zum 1.1.2020 mit einer sogenannten „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) nachrüsten müssen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO, vgl. Beitrag aus der Frühjahrsausgabe). Zunächst hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 gewährt (BMF Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001, BStBl 2019 I S. 1010). Nachdem die Corona-Pandemie besondere Belastungen für Hoteliers und Gastronomen mit sich brachte, wurde der Wunsch nach einer Fristverlängerung für die Nachrüstungsarbeiten bis ins nächste Jahr laut, die das Bundesfinanzministerium jedoch nicht gewährte (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).

Länderspezifische Übergangsfristen

Einige Länder geben ihren Unternehmern jetzt Zeit bis 31.3.2021. Hierzu zählen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig Holstein. Auf einen gesonderten Antrag zur Fristverlängerung verzichten die Länder, sodass der Hotelier/Gastronom zunächst nicht mit der Finanzverwaltung Kontakt aufnehmen muss. Der Hotelier/Gastronom muss lediglich auf Nachfrage des jeweiligen Betriebsfinanzamtes nachweisen, dass er einen Auftrag zur Umrüstung seiner Kassensysteme erteilt hat und versichern, dass die Umrüstung bis spätestens 31.3.2021 erfolgt.

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Kosten des Einbaus einer TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das BMF den sofortigen Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zugelassen (BMF v. 21.8.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006:007, IV C 6 - S 2134/19/10007:003). Dabei können aus Vereinfachungsgründen sowohl die Aufwendungen für die TSE als auch für die einheitliche digitale Schnittstelle (als Anschaffungsnebenkosten für die TSE) sofort in einem Betrag geltend gemacht werden. Laufende Zahlungen, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, können jeweils sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stand: 28. September 2020

Bild: alexanderuhrin - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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